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Statement zur EU-Sanktionsverordnung gegen Russland

No-Russia-Klausel in Verkaufs- und Lieferverträgen

Die sogenannte „No-Russia-Klausel“ gilt für Verkäufer bestimmter Güter ab dem 20. März 2024.

Mit Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 werden Unternehmen verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt. Hierdurch soll die Sanktionsumgehung über Drittländer unterbunden werden, da zwar viele Unternehmen keine direkten Verkäufe nach Russland tätigen, über Umwege ihre Güter aber trotzdem nach Russland gelangen. Entsprechende Klauseln müssen jedoch nur beim Verkauf von folgenden Gütern und Technologien aufgenommen werden:

  1. Güter und Technologien der Anhänge XI, XX, XXXV der Verordnung 833/2014
  2. Gemeinsame Güter mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der Verordnung 833/2014
  3. Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der EU-Verordnung 258/201

Die Anhänge umfassen insbesondere folgende Güter:
  • Anhang XI: insbesondere Güter zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie
  • Anhang XX: insbesondere Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
  • Anhang XXXV: Feuerwaffen und andere Waffen
  • Anhang XL: unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte.


Entsprechende Klauseln sind darüber hinaus nicht notwendig, sofern der Verkauf in eines der in Anhang VIII der EU-Verordnung 833/2014 aufgeführten Partnerländer erfolgt, diese sind derzeit:

  • USA
  • Japan
  • Vereinigtes Königreich/Großbritannien
  • Südkorea
  • Australien
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Norwegen
  • Schweiz


Artikel 12g der EU-Verordnung sieht darüber hinaus eine Altvertragsklausel vor. Demnach gilt die „No-Russia-Klausel“ nicht für die Erfüllung von Verträgen vor dem 19. Dezember 2023 bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zum Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher gilt.

Die vertragliche Vereinbarung muss außerdem für den Fall eines Verstoßes sog. „angemessene“ Abhilfemaßnahmen enthalten; die Motorservice Gesellschaften behalten sich im Falle der Kenntniserlangung eines etwaigen Verstoßes ausdrücklich die sofortige Einstellung weiterer Lieferungen und die Aussetzung und/oder Beendigung der Geschäftsbeziehungen mit dem jeweiligen Kunden vor.

Außerdem wird die Motorservice daraufhin die bekannt gewordenen Verstöße gegen die Wiederausfuhr in die Russische Föderation unverzüglich den zuständigen nationalen Behörden (in Deutschland: dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - BAFA) melden.

Weitere Informationen: